News
10.09.2018
Der Urlaub ist also nach Ende der Elternzeit nachzugewähren oder durch Zahlung abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgesetzt wird.
Oft unbekannt ist aber die Tatsache, dass auch während der Elternzeit (weitere) Urlaubsansprüche entstehen, die grundsätzlich ebenfalls nach Rückkehr ins Arbeitsverhältnis erfüllt werden müssen. Hier hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, diese Ansprüche auszuschließen. Nach § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BBEG) kann er den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit tätig ist.
Der Arbeitgeber kann die die Kürzung jederzeit aussprechen, also vor, während und sogar nach Ende der Elternzeit. Ist das Arbeitsverhältnis allerdings beendet, sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung, kann die Kürzung nicht mehr erklärt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.05.2015 (Az.:9 AZR 725/13). In diesem Fall muss der Arbeitgeber den während der Elternzeit aufgelaufenen Urlaub durch Zahlung abgelten. Er sollte also ggf. rechtzeitig, am besten bei Beginn der Elternzeit, von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen, wenn er hier die Anhäufung weiterer Ansprüche vermeiden will.
Haben Sie Fragen zu diesem Themenkomplex? Dann können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Uta Reinke und Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann wenden!
Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs!
Unser Sozius Joachim Schürmann ist am 09.10.2020 durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit Zuweisung
Über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gibt es immer wieder Streit.
In seinem Urteil vom 06. November 2018 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein Arbeitnehmer erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert,
Immer wieder gibt es Probleme, wenn Urlaubsansprüche wegen Schwangerschaft, Geburt und anschließender Elternzeit nicht vollständig gewährt werden können. Die Rechtslage ist hier aber ganz einfach:
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage, ob der „digitale Nachlass“ der Erbfolge nach den BGB-Vorschriften unterliegt.
Das Arbeitsrecht bleibt in Bewegung, auch im Bereich der Möglichkeiten so genannter sachgrundloser Befristungen.
Wir freuen uns, dass unser Sozius Felix Meyer-Dietrich am 02.11.2017 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter Zuweisung des Amtssitzes in Gelsenkirchen bestellt